§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)
gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Auftraggebern.
Die AVB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder
die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob
wir die Ware selbst herstellen oder bei Partnerunternehmen einkaufen
(§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in
der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls
in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung
auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem
Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung
ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in
jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des
Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen)
haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger
Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher
Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in
Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder
Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief,
E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere
Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden
bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher
die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar
abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch,
wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z. B.
Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf
DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch
in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums-
und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt,
sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach
seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung)
oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt
werden.
(4) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem
Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser
AVB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien vollständig
wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss des Vertrages sind
unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch
den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich
aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(5) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen
einschließlich dieser AVB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter
nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende
mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die
telekommunikative Übermittlung, insbes. per Fax oder per E-Mail, sofern
die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(6) Die in Informationsmaterialien oder elektronischen Informationsmedien
enthaltenen Angaben, wie Beschreibungen, Maße, Gewichte, Leistungs-
oder Verbrauchsdaten sind nur rechtlich verbindlich, wenn sie ausdrücklich
Bestandteil einer wirksamen Vereinbarung sind. Die Angaben sind lediglich
als Informationen tatsächlicher Art zu verstehen, die vom Auftraggeber im
Hinblick auf die Verhältnisse des Einzelfalls zu würdigen sind.
(7) Beschaffenheitsvereinbarungen sowie sämtliche sonstigen Erklärungen
zur Beschaffenheit unserer Lieferungen und Leistungen stellen keine
Garantie gemäß § 443 BGB dar, es sei denn, wir haben ausdrücklich eine
Garantie übernommen.
(8) Soweit unsere Lieferungen in den Anwendungsbereich der Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 (EU-Bauprodukteverordnung) fallen, erklärt sich
der Auftraggeber damit einverstanden, dass die betroffene Leistungserklärung
ausschließlich im Internet auf der Website des jeweiligen Herstellers
der zu liefernden Ware elektronisch zur Verfügung gestellt wird.

§ 3 Kostenelementvereinbarung in Lieferverträgen
Die in einer Auftragsbestätigung aufgeführten Preise sind tagesaktuell
und dienen somit nur als Preisorientierung. Die Verrechnungspreise zum
Zeitpunkt der Auslieferung sind von den Materialkosten (Rohstoffpreise
und Frachtkosten), Energiekosten und den Lohnkosten abhängig. Sofern
sich die Materialkosten (Rohstoffpreise und Frachtkosten), Energiekosten
und Lohnkosten zum Zeitpunkt der Auslieferung um insgesamt +/- 6 %
gegenüber dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung verändert haben, werden
die Preise entsprechend angepasst.

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme
der Bestellung angegeben.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten
haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung),
werden wir den Auftraggebern hierüber unverzüglich informieren und
gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung
auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt,
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte
Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten. Als
Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere
die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn
wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns
noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur
Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobil-
machung, Krieg, Aufruhr, Epidemien oder auf ähnliche, nicht vom Verkäufer
zu vertretende Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das
vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber
erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber
pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale
beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs
0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des
Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(5) Die Rechte des Auftraggebers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen
Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht
(z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung
und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung
und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des
Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir
berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggebern
über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr
bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese
für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte
Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der
Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung
oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen,
vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz
des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen
(z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale
Entschädigung i.H.v. 500,-- EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist
bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft
der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche
(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene
Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf
weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der
Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer
Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager,
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Auftraggeber die
Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber
gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall
tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine
Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v.
500,-- EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige
öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung
und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch,
auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt,
eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in
Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden
gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber
Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins
(§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte
nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des
Auftraggebers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet
wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung
und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer
Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort
erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung
bleiben unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und
künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum
an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet,
noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen)
auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere
bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den
gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware
auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen
beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir
sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns
den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis
nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem
Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt
haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist.
(4) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten
ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse
zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei
einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter
deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im
Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder
verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis
das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt
insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß
vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers
gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns
ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt
und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts
gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir
verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem
Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung
und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen
um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggeber
Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Mängelansprüche des Auftraggebers
(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln
(einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage
oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen
unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung
der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie
weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche
aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware
durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau
in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit
der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die
Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben,
die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns
(insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen
Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§
434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers
oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die uns der Auftraggeber
nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir
jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen
gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB)
nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen
Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem
Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der
Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein
Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.
In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen
ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb
der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt
der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängel-
anzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften
ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob
wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser
Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern,
bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig
zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der
Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen
Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete
Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat
uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau
der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich
nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir
nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel
vorliegt. Andernfalls können wir vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere
Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende
Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
(9) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit
oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das
Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu
objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen
Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu
benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt
wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen
Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung
vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen
oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der
Auftraggeber vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe
von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von
vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund
– im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher
Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche
Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem
Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten
auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren
Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie
gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche
des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht,
kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die
Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers
(insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist
für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab
Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung
mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff),
beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab
Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere
gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für
vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggeber,
die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung
der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB)
würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a)
sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich
nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem
Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten
ist unser Geschäftssitz in Denklingen. Wir sind jedoch in allen Fällen
auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß
diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen
Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche
Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben
unberührt.

Stand: November 2022

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten
Versandkonditionen. Darüber hinaus gelten unsere allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen am Ende des Dokumentes.
Alle Preise sind freibleibend und verstehen
sich zzgl. Mehrwertsteuer. Es werden die am Tag der Lieferung
gültigen Preise berechnet.

Lieferungen
Fixtermine sind nicht möglich. Angegebene Lieferfristen und Termine
werden möglichst eingehalten. Ansprüche aus verspäteter Lieferung,
insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, sind
ausgeschlossen.
Lieferungen erfolgen in ganzen Verpackungseinheiten, bei Bitumenbahnen
und Kunststoffbahnen palettenweise, nur in Ausnahmefällen können
einzelne Rollen gegen einen Zuschlag von € 20,00 je angebrochene
Palette geliefert werden.

Paletten
Die Lieferungen erfolgen auf Einwegpaletten, für diese werden keine
Kosten in Rechnung gestellt.

Paketversand
Pakete können bei Lieferung von Palettenware kostenlos mitgeliefert
werden, und werden sonst pro Paket bis 30 kg mit € 30,00 berechnet.
Pakete mit einem Gewicht über 30 kg werden auf Paletten geliefert und die
Frachtkosten gemäß der Frachtkostenstaffel berechnet. Gefahrgutversand
abweichend, Kosten auf Anfrage.

Entladung und Warenentnahme
Entladung erfolgt grundsätzlich durch den Empfänger.
Der Einsatz von Entladehilfen wird mit € 6,00 pro Palette berechnet. Diese
Gebühr wird auch bei Stückgutlieferungen mit Hebebühne/Hubwagen
berechnet. Die Verfügbarkeit von Mitnahmestaplern kann in Einzelfällen
nicht sichergestellt werden. Der Fahrtweg für Mitnahmestapler darf
nicht weiter als 50 m ab LKW-Kante sein. Bei nicht durch den Besteller
besetzter Entladestelle übernimmt SOPREMA GmbH keine Haftung für
entladene/abgestellte Ware.

VERSANDKONDITIONEN
Waren-Rücknahmen
Rücknahmen gelieferter Ware sind nur nach Rücksprache möglich.
(kostenpflichtig, mind. 15 % Abschlag vom Warenwert zzgl. Frachtkosten).
Frachtbedingungen
Lieferungen ins Ausland erfolgen ab Werk.
Lieferungen im Inland (Festland) erfolgen ab einem Netto-Warenwert von
€ 4.000,00 frachtfrei befahrbarer Abladestelle. Bei geringerem Netto-
Warenwert gelten untenstehende Staffelpreise.

Frachtkostenstaffel
Nettowarenwert in € berechnete Frachtkosten in €
< 900 € 170 €
900 – 1.999 € 130 €
2.000 – 2.999 € 100 €
3.000 – 3.999 € 75 €

Sporer GmbH
Dachbaustoffe
Netzgärten 11 a
86920 Denklingen

Tel. +49 8243 771390
Fax. +49 8243 3237

Mail. info@sporerdach.de

Geschäftsführer: Jürgen Sporer, Christopher Sporer

HRB 24158 Augsburg
Sitz Denklingen
Steuer Nr. 125/137/70535
USt-IdNr. DE264249146